AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung zum Vertragsbestandteil. Ergänzungen oder Abweichungen von diesen AGB bedürfen der gesonderten Vereinbarung in Textform.

Für die Lieferung von Pflanzen, friedhofsgärtnerische Arbeiten sowie die Lieferung von Kaminholz gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Harisch Blumen GmbH, Friedberger-Landstraße 520, 60389 Frankfurt am Main.

Für gärtnerische und friedhofsgärtnerische Arbeiten gelten folgende Bedingungen:

  1. Sämtliche gärtnerische Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Bedingungen, sowie der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau (ZVG) e.V. ausgeführt.
  2. Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt. Der Pflegeauftrag gilt für die Dauer eines Kalenderjahres. Der Pflegeauftrag läuft um jeweils ein Jahr stillschweigend weiter, falls er nicht vor dem 01. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird. Die Beseitigung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wird separat in Rechnung gestellt.
  3. Jahreszeitliche Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden, ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestattet, bzw. erfordern.
  4. Eine Gewähr für das Anwachsen kann nur übernommen werden, wenn gemeinsam, mit dem Bepflanzungsauftrag die Grabpflege beauftragt wird.
  5. Grabpflege umfasst: Säubern und Abräumen der Grabfläche, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Bodendecker nach fachlichen Gesichtspunkten, Gießen, Düngen – soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.
  6. Eine etwaige Gewährleistungspflicht der Beauftragten beschränkt sich zunächst auf kostenlosen Ersatz; bei fehlschlagender Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Auflösung des Vertrages zu verlangen. Im Rahmen eines Grabpflegevertrages erbringen wir unsere vorgenannten Leistungen regelmäßig soweit ortsüblich  und aus fachmännischer Sicht erforderlich. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund besonderer Witterungsumstände oder Wildeinwirkungen zu Schäden an den Pflanzen kommt; solche Schäden stellen keine Mängel unserer Leistung dar, soweit sie bei regelmäßiger Pflege im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung nicht zu vermeiden waren.
  7. Änderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle  zu Gewährleistungsansprüchen, es sei denn, die Schäden sind auf grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.
  8. Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige Lagen der Grabstätten bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben wurden.
  9. Grabvasen, Tonschalen u.ä. werden auf dem Grab belassen. Eine Haftung für Verlust, Beschädigung etc. dafür erfolgt nicht.
  10. Folgende Leistungen werden auf gesonderten Auftrag ausgeführt und in Rechnung gestellt: Arbeiten anlässlich von Bestattungen und das Herrichten nach Bestattungen. Auffüllen der Grabstätte und Erneuerung der Begrünung nach Überalterung derselben. Verlegen von Platten, Kies und ähnlichen Materialien.
  11. Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit.
  12. Mängelrügen sind nach Kenntnis des Mangels unverzüglich an uns zu richten.
  13. Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
  14. Sofern Bepflanzungen im Einzelfall konkret beauftragt werden, sind diese soweit nach der Witterung möglich, bis zu dem vertraglich vereinbarten Regelzeitpunkt vorzunehmen. Ist bis zu diesem Zeitpunkt Witterungsbedingt eine Leistung nicht möglich, ist diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
  15. Sofern für Bepflanzungen im Rahmen eines Jahrespflegevertrages regelmäßig vorzunehmen sind, sind diese jeweils innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Zeitrahmen durchzuführen.
  16. Sofern keine bestimmten Pflanzen vereinbart sind, wählen wir für die Grabstätte geeignete, Jahreszeit typische Pflanzen in bester Art und Güte aus.
  17. Das Anwachsen der Bepflanzungen hängt von einer Sach- und fachgerechten nachfolgenden Pflege, insbesondere auch Bewässerung ab. Wenn diese nicht im Rahmen eines Jahrespflegeauftrages durch uns durchgeführt wird, so weisen wir den Kunden daraufhin, dass dieser selbst für eine Sach- und fachgerechte Pflege zu sorgen hat. Für Schäden, insbesondere auch das mangelhafte Anwachsen, die aus einer mangelnden Pflege des Kunden herrühren, besteht keine Haftung.
  18. Gärtnerische oder friedhofsgärtnerische Leistungen im Rahmen der Erst- oder Neuanlage sowie sonstige einmalige Leistungen werden im Rahmen eines Werkvertrages erbracht. Gemäß § 640 BGB ist der Kunde zur Abnahme unserer Leistung verpflichtet. Wir können daher nach Erbringung der jeweiligen Leistung den Kunden hiervon informieren und ihm eine Frist zur Abnahme setzen; im Übrigen gilt die Erst- oder Neuanlage als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung durch uns das Werk abnimmt.
  19. Bei Kauf oder Lieferung von Pflanzen ohne Pflegevertrag übernehmen wir nur dann eine Gewährleistung, wenn keine Ursachen erkennbar sind, die auf unsachgemäße Pflanzenbehandlung, Schädlingsbefall, Winter- oder Frostschäden, Gerbsäure Eintragung bei Verwendung von Rinden- und Holzsubstraten oder ähnliches hinweisen. Der Kunde verpflichtet sich, bei Beanstandungen von gekauften oder gelieferten Pflanzen uns unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn Beanstandungen vorliegen, die vom Kunden entsprechend zu dokumentieren sind. Für den Fall, das wir zur Gewährleistung verpflichtet sind, leisten wir kostenlosen Ersatz, aber keine weitergehende Pflanzarbeiten, es sei denn dies wurde zuvor vereinbart. Bei Beanstandung von gekauften oder gelieferten Pflanzen, die vom Kunden selbst eingepflanzt wurden, ist in Bezug auf die Pflanzfrische zu berücksichtigen, dass Pflanzen nach einer Verpflanzung ohne erkennbare Ursache nicht anwachsen oder ausfallen. Danach ist ein Ausfall von 5 % bei Pflanzen im Topf, im Container oder mit Ballen bzw. 10 % bei Wurzelware als normaler Ausfall anzusehen, für den wir keine Gewährleistung übernehmen.

Für die Lieferung von Kaminholz gelten nachfolgende ergänzende Bedingungen:

  1. Die Angaben von Mengen, Maßen, Trockenheitsangaben und Qualitäten unterliegen den bei Holz als Naturprodukt üblichen Schwankungen. Abweichungen von bis zu 10  % Volumen von der bestellten Menge sind vom Kunden zu akzeptieren. Als trocken bezeichnete Ware wird von uns stichprobenartig geprüft und hat ein Feuchtigkeitsgehalt unter 20 % beim Verladen. Spätere Reklamationen aufgrund einer Verschlechterung des Feuchtigkeitsgehaltes durch falsche Lagerung oder Witterungseinflüsse sind ausgeschlossen. Nicht ausdrücklich als „trocken“ bezeichnete Ware ist nicht zum sofortigen Abbrand geeignet und muss vom Kunden entsprechend gelagert werden.
  2. Das von uns gelieferte Kaminholz besteht vorwiegend aus gesägtem Stammholz, wobei die Standardgröße von 30 bis 33 cm nicht immer eingehalten werden kann. Es können sich daher auch in der Lieferung kleinere Stücke an Brennholz befinden, was weder Menge noch Qualität des Holzes beeinträchtigen.
  3. Reklamationen zur Menge und Qualität müssen direkt bei der Lieferung bemängelt werden. Reklamationen sind dem Fahrer mitzuteilen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Sollte beim Abladen das Volumen des gelieferten Kaminholzes durch den Kunden verdichtet werden, kann das tatsächliche Volumen von dem ermittelten Volumen von uns deutlich abweichen und berechtigt nicht zur Reklamation. Die Lieferung des Kaminholzes erfolgt frei Bordsteinkante oder durch frei zugängliche Abkippstellen durch Anweisung seitens des Kunden. Die Einlagerung des Kaminholzes erfolgt durch den Käufer.

 

Eigentumsvorbehalt, Zahlungen

  1.  Bis zur vollständigen Zahlung der vom Kunden gekauften oder von uns gelieferten Pflanzen verbleibt das Eigentum bei uns. Barverkäufe sind sofort zur Zahlung fällig; im Übrigen gelten die mit den Rechnungen mitgeteilten Zahlungsfristen. Rechnungen sind binnen einer Woche zu beanstanden. Im Falle des Verzuges behalten wir uns vor, die gesetzlichen Zinsen gelten zu machen. Wird trotz Mahnung nicht bezahlt, behalten wir uns vor, die gelieferten und eingepflanzten Pflanzen von der Grabstätte zu entfernen oder vom Kunden zurückzufordern, die wir zum Zeitwert berechnen.
  2. Bei Jahresgrabpflegeverträgen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen vom Kunden zu fordern.

Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Harisch Blumen GmbH es sei denn, dass es sich bei dem Kunden um einen Endverbraucher gem. § 13 BGB handelt

Stand: 01.11.2014